04.05.07 | Entsendegesetz im LANDWEHR L2
Durch die Aufnahme des
Gebäudereinigerhandwerks in den Geltungs- und Schutzbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetz zum 01.07.2007 entstehen dem
Gebäudereiniger in seinem alltäglichen Verwaltungsgeschäft einige grundlegende Änderungen, die im
LANDWEHR L2 umgesetzt wurden.
Das Entsendegesetz schreibt insbesondere vor, dass dem Zoll ein Nachweis für die Arbeitszeit in einem Objekt vorgelegt werden kann und dass die Tarifverträge von den Reinigungsfirmen eingehalten werden.
Die Dienstpläne im LANDWEHR L2 enthalten die Soll- und Ist-Arbeitszeiten der Mitarbeiter im Objekt. Außerdem werden die Pausenzeiten ausgewiesen. Somit ist ein Nachweis der Arbeitszeiten je Mitarbeiter und Objekt im LANDWEHR L2 integriert.
Diese Funktionalität wird mit dem Zusatztool LANDWEHR Zeiterfassung noch weiter unterstützt. Hier stehen unsere Vertriebsmitarbeiter bei Rückfragen gerne zur Verfügung.
Für die Einhaltung der gültigen Tarife steht dem Anwender im LANDWEHR L2 der jeweil aktuelle Tarifvertrag zur Verfügung. Bei Revierlöhnen werden die Tarifstundenlöhne mit den im Objekt anfallenden Stunden multipliziert. So kann hier nicht unter Tarif gezahlt werden.
Auch alle Subunternehmer von Reinigungsbetrieben müssen bei der Durchführung von Reinigungstätigkeiten die Tarifverträge einhalten. Dies regelt der Gebäudereiniger über Nachunternehmerverträge, die im LANDWEHR L2 als Dokumentenvorlage im Lieferantenstamm hinterlegt werden.
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